ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB): 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind speziell für den Bereich der Geschäftsabwicklung zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten ein verbraucherbezogenes Geschäft iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vorliegen, gelten die AGB nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des KSchG verstoßen. 

1. ALLGEMEINES: 

Auftragnehmer ist die Langbauer-Motoren e.U. Der Auftraggeber anerkennt, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Der Überbringer des Reparaturgegenstandes gilt als Bevollmächtigter für die Auftragserteilung. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und elektronischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftagnehmer zu vergeben. Im Falle des Widerspruches zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und jenen des Auftraggebers, anerkennt der Auftraggeber mit Auftragserteilung die ausschließliche Geltung dieser AGB. 

2. KOSTENVORANSCHLAG: 

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrags ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und zwar auch dann, wenn es zu einem Reparaturauftrag kommt. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags in Auftrag gegebenen durchgeführten Leistungen wie Reisen, Demontage- und Montagearbeiten u.ä. werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Ein Instandsetzungsvertrag, dem ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführungen zusätzlicher notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 10% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge und daher nicht verbindlich. 

3. ABRECHNUNG: 

Die Berechnung der Arbeitskosten, des Materials etc. erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers. Die Rücknahme und Anrechnung von Geräten oder Geräteteilen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zusage des Auftragnehmers. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine äußerlichen, geschweißten oder nicht geschweißten Brüche oder Risse aufweisen, die bei Reparatur oder Generalüberholung für den Auftragnehmer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich bringen würden und noch aufbereitungsunfähig sind. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Instandsetzung unmöglich oder unwirtschaftlich ist, so hat der Auftraggeber die bis dahin vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten zu bezahlen. 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: 

Die Bezahlung der Instandsetzungsarbeiten und Warenlieferungen hat - außer im Fall gesonderter schriftlicher Vereinbarung - grundsätzlich bei Übergabe in Barem zu erfolgen. Wenn der Auftragnehmer Waren oder Geräte vor Zahlung herausgibt, sind Rechnungen des Auftragnehmers binnen 1 Woche nach Rechnungslegung bar und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen von mindestens 8% über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank (EURIBOR) zu bezahlen, sofern nicht höhere Kreditkosten auflaufen. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszwecks auf die ältesten Forderungen einschließlich Zinsen und Nebengebühren angerechnet. Außergerichtliche Kosten zur Einbringlichmachung der Forderung sind zu ersetzen. Die Zurückhaltung von Zahlungen und Aufrechnung mit Gegenforderung durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen seitens des Auftragnehmers werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen, auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten, unwirksam. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, ausstehende Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen und/oder Sicherstellungen zu fordern, oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

5. LIEFERUNG: 

Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, sofern seitens des Auftragnehmers nicht schriftlich ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon zu informieren und tritt auch dann, wenn ein Liefertermin fix vereinbart wurde, eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Wenn der Auftraggeber wegen vermeintlicher Nichteinhaltung eines Liefertermins zurücktreten möchte, hat er den Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle eines Lieferverzuges werden mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen. 

6. ÜBERGABE, ANNAHMEVERZUG, VERFALL: 

Die Übergabe des Reparaturgegenstandes erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparaturgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparatur- oder Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers einzulagern. 3 Monate nach Eintritt des Zahlungs- und /oder Annahmeverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparatur- oder Liefergegenstand durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen seiner Wahl schätzen zu lassen. Das Schätzungsergebnis ist dem Auftraggeber unter gleichzeitiger Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen an seine letztbekannte Anschrift mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparatur- oder Liefergegenstand freihändig oder im Wege einer Versteigerung zu veräußern. Ein nach Abzug aller damit verbundenen Kosten verbleibender Überschuss. wird dem Auftraggeber ausgefolgt. 

7. ALTTEILE, EIGENTUMSVORBEHALT UND ZURÜCKBEZAHLTUNGSRECHT:

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind - sofern es sich nicht um Tauschteile handelt - zu vernichten. Die gelieferten oder eingebauten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug, sowie bei Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Teile einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten (Gebrauchsentziehungsabrede). Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren und Teile tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer sämtliche seiner Forderungen gegen Dritte, die ihm durch diese Weiterveräußerung entstehen, bis zu Erfüllung aller Ansprüche gegen ihn aus seinen Forderungen zahlungshalber ab und der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Geschäftsunterlagen 
entsprechend den geforderten Publizitätserfordernissen zu vermerken. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus seinen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem ihm übergebenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. 

8. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:

Die Gewährleistungsfrist gegenüber Endverbrauchern im Sinne des KSchG beträgt 2 Jahren ab Übergabe. Für gebrauchte Teile, kann die Gewährleistungsfrist mittels gesonderter Vereinbarung auf 1 Jahr reduziert werden. Gegenüber Unternehmen die nicht unter den Anwendungsbereich des KSchG fallen, leistet der Auftragnehmer für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und eingebaute Teile Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten ab Übergabe, längstens jedoch bei Kraftfahrzeugen für eine Fahrleistung von 20000 Kilometer und bei Stabilmotoren, fahrbaren und nicht fahrbaren Motorgeräten für 400 Betriebsstunden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jedenfalls unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes aufgetretene Mängel bei sonstigem Anspruchsverlust bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort nach Lieferung der Ware diese auf sichtbare Mängel zu prüfen, ansonsten er seinen Gewährleistungsanspruch für Mängel bei der Lieferung sowie allfällig bestehende Regressansprüche verliert. Für ausdrücklich bedungene Eigenschaften leistet der Auftragnehmer nur dann Gewähr, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Grundlage dafür bilden die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer ausgeht. Innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegende Abweichungen sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Behelfsmäßige Instandsetzungen werden nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftragnehmer schließt für derartige Reparaturen die Gewährleistung insbesondere auch für von ihm verwendete Neuteile aufgrund der Möglichkeit erhöhten Verschleißes, zur Gänze aus. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Materialprüfung der ihm übergebenen, zur Reparatur bestimmten Teile durchzuführen. Demgemäß übernimmt er keine Gewährleistung und Haftung für Schäden, die durch nicht erkennbare Mängel entstanden sind, zum Beispiel durch Haarrisse, poröse Stellen, ungenügende oder einseitige Wandstärken, ungenügende Härteschichten usw. Ferner wird für Nachhärten und Ausrichten von Teilen, Bruch von Teilen bei Demontage infolge Festsitzens, Schweiß- und Spritzarbeiten jeder Art, Konstruktionsänderungen, Sonderanfertigungen, vom Auftraggeber ausdrücklich verlangte Abweichungen der Einbaupassungen gegenüber den von den Lieferwerken vorgeschrieben, sowie für behelfsmäßige Instandsetzungen, die über Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, und für Schäden, die infolge Unkenntnis interner, vertraulicher Änderungsmitteilungen des Herstellerwerkes ihre Ursache haben, für Inbetriebnahme vor Fertigstellung, für übermäßige Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, der Verwendung von Ersatzteilen, die nicht vom Auftragnehmer stammen, sowie für Änderungen durch Dritte, keine Gewähr übernommen. Der Auftragnehmer haftet aus dem Titel der Gewährleistung nur, wenn der Auftraggeber vorgesehene Betriebsbedingungen, allfällig mitgelieferte Bedienungsanleitungen, bekannt gegebene Wartungsintervalle etc. eingehalten hat. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung des nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist, wobei für den Auftragnehmer immer eine Frist von zumindest 4 Wochen als angemessen gilt. Garantiezusagen des Herstellers sind von dieser Regelung nicht betroffen und sind vom Auftraggeber direkt mit dem Hersteller abzuwickeln. Der Auftragnehmer hat den Reparaturgegenstand in den Betrieb des Auftragnehmers auf seine Kosten und Gefahr bei sonstigem Anspruchsverzicht zu überstellen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die gelieferten Waren oder den gelieferten Teil. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Gewährleistung betreffend den Gesamtgegenstand sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche oder Ansprüche wegen Mängelfolgeschäden des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer jeglicher Art, die am und durch den Reparatur- oder Liefergegenstand oder wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktrittes entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt seitens des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des §9 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen und zwar auch für alle an der Herstellung, Import- und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und den Auftragnehmer in diese Freizeichnung den Dritten gegenüber einzubinden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern er die vom Auftragnehmer bezogenen Produkte nicht an Kunden im Sinne des KSchG veräußert, die Gewährleistungsfrist, innerhalb er diesen haftet, auf 6 Monate zu beschränken. Er verpflichtet sich weiters bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung über die Beschränkung des Rückgriffsrechtes zu unterfertigen, die vorsieht, dass sein allenfalls dem Auftragnehmer gegenüber zustehendes Rückgriffsrecht, dann, wenn er die Waren an Kunden die in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, weiterveräußert, spätestens 2 Jahre nach dem der Auftragnehmer seine Leistung an ihn erbracht haben, verjährt. Für Waren, die der Auftragnehmer selbst vom Produzenten bezieht und die Produkte an Verbraucher im Sinne des KSchG veräußert, gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 933 b ABGB, wonach das Regressrecht des Auftragnehmers aus der Inanspruchnahme von Kunden wegen Mängeln der Waren des Produzenten erst nach 5 Jahren nach Erbringung seiner Leistung verjährt. Einschränkungen dieses Regressrechtes stimmt der Auftragnehmer nie zu. Für Verträge, in denen der Auftragnehmer Produkte von Produzenten oder Lieferanten selbst bezieht leistet der Produzent oder Lieferant Gewähr für eine Dauer von 2 Jahren. 

9. HAFTUNG BEI VERLUST ODER BESCHÄFTIGUNG EINES REPARATURGEGENSTANDES:

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber oder dem Zeitpunkt in dem Annahmeverzug desselben eintritt. Die Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung beziehungsweise auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

10. SERICE UND MONTAGEARBEITEN: 

Die Entsendung technischen Personals seitens des Auftragnehmers, erfolgt über ausdrückliche Anforderung und unter Tragung aller damit verbundener Kosten durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften oder Gefahren verantwortlich und hat das Personal des Auftragnehmers auf allfällige besondere, am Ort gültige Sicherheitsvorschriften oder Gefahren aufmerksam zu machen und entsprechend zu versichern. Von jeglichen Unfällen des Personals des Auftragnehmers hat der Auftraggeber den Auftragnehmer eingehend in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat auf seine Rechnung und Gefahr rechtzeitig sowohl vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten als auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten und ihre störungsfreie Durchführung erforderlich sind. Die Verwendung von Spezialwerkzeugen und Sondervorrichtungen, die mangels Bereitstellung durch den Kunden vom Auftragnehmer beigebracht werden müssen, wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeitsbehelfe und Fahrnisse des Montage- und Servicepersonals in entsprechende Obsorge zu nehmen und haftet zeitlich bis zur Vollendung der Arbeiten, bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe und Fahrnisse und risikomässig bis zur höheren Gewalt für Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen. 

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für diesen Auftrag ist der Standort des Betriebs des Auftragnehmers. Als zuständiges Gericht wird das, für den Standort des Auftragnehmers sachlich zuständige, Gericht in Graz vereinbart.